|
VERTRAGS KLAUSELN UND VERTRAGS BESTIMMUNGEN
Mit dem vorliegenden Vertrag mietet der Mieter das in diesem
Vertrag beschriebene Fahrzeug unter den Konditionen und
Vertragsbestimmungen der Firma Hiper Rent a Car SA / Rent
a car Santa Ponsa SA. Der Mieter des Fahrzeuges verpflichtet
sich mit seiner Unterschrift, die beschriebenen Vertragsbestimmungen
und Konditionen gelesen zu haben, sie Ihm voher in seiner
Landessprache erklaert wurden, und sie einzuhalten.
ERSTE KLAUSEL
DIE BENUTZUNG und der Zustand des Fahrzeuges:
Der Mieter bestaetigt, das Fahrzeug in einen mechanisch
perfekten Fahrzustand , mit allen notwendigen Werkzeugen,
Bestandteilen des Fahrzeugs und den Reifen in gutem Zustand
zu bekommen und verpflichtet sich diesen Zustand des Fahrzeuges
beizubehalten.Er verplichtet sich weiterhin :
das Fahrzeug nicht an Dritte weiterzuvermieten
keine weiteren Fahrer, ausser die Personen die ausdruecklich
im Mietvetrag des Fahrzeuges aufgezaehlt sind, zuzulassen
das Fahrzeug nicht unter Drogen-,und Alkoholeinfluss, bei
Ermuedung oder beeinschraenkender Krankheiten zu fahren
das Fahrzeug nicht zu missbrauchen um andere Fahrzeuge zu
schieben oder abzuschleppen
nicht an Wettrennen, anderen sportlichen Wettkaempfen oder
Materialtests mit dem Fahrzeug teilzunehmen.
niemals die erlaubte Zahl an mitgefuehrten Personen zu ueberschreiten
das Fahrzeug sachgemaess zu parken wenn es nicht benutzt
wird
ohne die ausdrueckliche Erlaubnis des Vermieters das Fahrzeug
nicht ausserhalb der Balearen zu transportieren.
das Fahrzeug nicht ausserhalb des Strassennetzes zu fahren,
da Schaeden am Unterboden, sowie durch schlechte
Fahrweise verursachte Schaeden nicht von der CDW Versicherung
gedeckt sind.
das Fahrzeug im Falle einer Anomalie oder des Aufblinkens
einer der Warnlichter sofort anzuhalten und sich mit dem
Vermieter in Verbindung zu setzten. Dieser wird die weiteren
Schritte entscheiden. Es soll keine Reparatur vorgenommen
werden, ohne voher die Einwilligung des Vermieters eingeholt
zu haben.
ZWEITE KLAUSEL
Preis, Zeitraum der Vermietung und Rueckgabe des Fahrzeugs:
Der Preis der Miete des Fahrzeugs ist in dem Mietvertag
aufgefuehrt. Dieser Peis ist ist festgelegt durch den gueltigen
Generaltarif und dem ausgemachten Preis bei Abschliessung
des Vertrages, je nach ausgewaehltem Tarif. Dieser Preis
enthaelt die obligatorische Versicherung des Fahrzeugs und
die Zusatzversicherung CDW und die dementsprechenden Steuern.
Die SCDW (und ihre Ausnahmen) oder weitere moegliche Versicherungen
schliesst dieser Preis nicht ein. Die Gueltigkeit des Mietvertrages
steht ausdruecklich in diesem und das Fahrzeug muss an dem
aufgefuehrtem Datum, der Uhrzeit und Ort zurueckgebracht
werden. Bei Ueberschreitung dieser Zeit muss der Mieter
eine Strafe von 9euros je ueberzogene Stunde bezahlen. Bei
Verlaengerungswunsch des Vertrages sollte der Mieter vor
der Beendigung des Vertrages dieses dem Vermieter mitteilen
und sich in eines der Bueros des Vermieters begeben um die
Vertagsdauer zu verlaengern und um einen neuen Vertrag abzuschliessen.
Die Verlaengerung eines Vertrages kann, aufgrund Fahrzeugmangels,
abgelehnt werden.
DRITTE KLAUSEL
Der Mieter verpflichtet sich an den Vermieter folgende
Zahlungen zu leisten:
a) den Mietpreis, je nach Fahrzeugtyp und den gueltigen
Tarifen. Wenn dieser Betrag mit einer Kreditkarte bezahlt
wird, akzeptiert der Kreditkartenbesitzer mit seiner Unterschrift
die Abbuchung, des im Vertag aufgefuehrten endgueltigen
Gesamtbetrages von seinem Konto.
b) Kosten, die aufgrund seiner Gesamthaftung oder Teilhaftung
durch Raub,
Diebstahl oder Zusammenstoss; koerperliche Schaeden (PAI);
Raub von persoenlichen Gegenstaenden entstehen, sowie alle
sonstigen im Vertrag vorgesehenden Zusatzkosten.
c) alle Kosten die dem Vermieter bei der Forderung von Betraegen
entstehen, die ihm Kraft vorliegendes Vertrages geschuldet
werden.
d) entstandenen Kosten durch jede Art von Strafbescheiden,
Gerichtskosten oder anderen Bussgeldern, die sich gegen
das Fahrzeug, den Mieter oder den Vermieter richten und
im Mietzeitraum ausgestellt werden. Ausgeschlossen sind
die durch den Vermieter verschuldete Strafen.
e) die entstandenen Kosten durch einen Zusammenstoss, Ueberschlag
oder Defekt an dem Fahrzeug oder duch Beeintraechtigung
die der Vermieter aufgrund eines Raubes oder Diebstahles
hat. Wenn das Fahrzeug ordungsgemaess genutzt wurde, beschraenkt
sich der Betrag auf die Summe der festgelegten Selbstbeteiligung.
Es existiert keine Selbstbeteiligung
wenn der Mieter voher den voelligen Verzicht auf die Haftung
der genannten Schaeden vereinbart (CDW, TW und SCDW) und
fuer diese den gueltigen Tarif bezahlt hat.
f) der Betrag oder die Wertdifferenz fuer jedes Ersatzrad,
Reifen, Werkzeug, Verdeck, Radio oder Fahrzeugschluessel,
das bei Beendigung der Vertragslaufzeit fehlt. Falls diese
Elemente durch keine Versicherungspolice gedeckt sind, muss
der Mieter fuer diese haften. Ausserdem werden fuer Verlust
oder Bruch des Schluessels, sowie der Verlust der Fahrzeugunterlagen
und die dadurch entandenen Kosten dem Mieter in Rechnung
gestellt.
g) der entsprechende Betrag fuer Kraftstoff
h) die Kosten fuer den Transport und die Reparatur des Fahrzeugs,
die aufgrund falschen Kraftstoffes verursacht werden.
i) Saemtliche Steuern, die fuer die erbrachten Dienstleistungen
zu entrichten sind
j) Im Falle eines Unfalls, die entsprechende Strafgebuehr
fuer die Nichtanfertigung eines Unfallberichts oder einer
Schadensanzeige. Das Fehlen dieses Unfallberichts mit den
vollstaendigen Daten des Unfallgegners oder der Strafanzeige
fuehrt zur Unwirksamkeit des CDW und des SCDW. Das gleiche
gilt fuer das Fehlen einer Strafeinzeige bei der dafuer
zustaendigen Behoerde. Dies fuehrt zur Unwirksamkeit des
TP und des SCDW. VIERTE KLAUSEL Diebstahl Falls das gemietete
Fahrzeug gestohelen wird, ist der Mieter zur Erstattung
einer entsprechenden Anzeige gegenueber den zustaendigen
Behoerden verpflichtet. Die Anzeige ist dem Mieter zusammen
mit den Autoschluesseln zu uebergeben.
Andernfalls sind saemtliche abgeschlossene Versicherungen
und Schadensdeckungen unwirksam.
FUENFTE KLAUSEL
Datenschutz
Die in dem vorliegenden Vertrag aufgefuehrten persoenlichen
Daten werden nach Massgabe des Organgesetzes 15/1999 vom
13. Dezember ueber den Schutz von persoenlichen Daten geschuetzt.
Diese Daten koennen von Unternehmen bearbeitet werden die
mit der Abwicklung von Zahlungen beauftragt wurden oder
im Falle eines Unfalls zur Bearbeitung des Schadenfalls
ueber die Versicherungsgesellschaften beauftragt wurden.
Ausserdem koennen die Daten
zu Werbekampanen fuer das Unternehmen HIPER RENT A CAR oder
dessen Partnerunternehmen oder Unternehmen aus dessen Unternehmen
benutzt werden. Der Zugriff auf diese Adresse, die Aenderung
oder Loeschung dieser Daten koennen bei :HIPER RENT A CAR
S.A. Ctr. Can Pastilla- Palma de Mallorca, schrifftlich
beantragt werden.
SECHSTE KLAUSEL
Versicherungen
Ausschliesslich der oder die vom Mieter und Vermieter anerkannten
Fahrer haben die Eigenschaft von Versichungsnehmern.
1. Der Mieter und alle in dem voherigen Artikel befundenen
Fahrer des gemieteten Fahrzeugs sind ueber die Versicherungspolice
des Fahrzeugs versichert. Eine Kopie dieser steht dem Mieter
zur Verfuegung. Diese Police deckt die Haftplicht und die
verursachten Schaeden gegenueber Dritten in Uebereinstimmungen
mit den gueltigen gesetzlichen Vorschriften des Staates
in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
2. Der Mieter erklaert sein Einverstaendnis mit dieser Versicherungspolice
und verpflichtet sich die besagten Klauseln und Vertragsbedingungen
einzuhalten.
3. der gueltigen Fassung der allgemeinen Gebuehrenordung
sind ausser dem Mietpreis und der CDW noch weitere Versichungen
aufgelistet: SCDW ist eine Versichung die direkt beim Vermieter
abgeschlossen wird und eine Freistellung der Haftung, der
verursachten
Schaeden und /oder Verlust des Fahrzeugs abdeckt, die weder
von TP oder CDW gedeckt werden. Ausgeschlossen sind hierbei
die ausdruecklich im Vertrag aufgefuehrten Ausnahmen.
PAI (Persoenliche Unfallversicherung - medizinische Behandlung
und Entschaedigung im Todesfalle und/oder im Falle von andauernder
Arbeitsunfaehigkeit) TP (Teilhaftung im Falle von ganzem
oder teilweisem Diebstahl des Fahrzeuges und vor der Haftung
fuer Schaeden die am
Fahrzeug durch Vandalismus entstanden sind.)¡
4. Diese garantie gilt nicht fuer die transportierten Gegenstaende
im Fahrzeug
5. Die Versicherung gilt nur fuer die aufgefuehrte Laufzeit
des Vertrages. Nach
diesem Ablaufdatum und ausser im Falle einer Vertragsverlaengerung
uebernimmt der Mieter dei volle Verantwortung eines Unfalls
und/oder Schaeden die entstehen. Sobald sich der Fahrer
in Zustaenden befindet, die das Fahren beeintraechtigen,
durch Konsum von Alkohol, Drogen
oder anderen Gruenden, machen sich der Mieter und Fahrer
fuer alle Schaeden, Unfaelle und Weiteres verantwortlich.
Auch wenn der Mieter die Versicherungen SCDW, CDW und TP
bezahlt und diese in seinem Mietvertrag aufgefuehrt sind,
decken diese keine der Schaeden die verursacht worden sind.
Weder Schaeden am Fahrzeug, noch am Fahrer, noch an anderen
beteiligten Personen oder Fahrzeugen. Diese unerlaubte Fahrweise
ist schon in der ersten Klausel dieses Vertrages beschrieben.
SIEBTE KLAUSEL
Kraftstoff
Der verbrauchte Kraftstoff waehrend der Vertragszeit geht
zu Lasten des Mieters, und dieser muss das Fahrzeug mit
dem entsprechendem Kraftstoff befuellen. Das Fahrzeug wird
dem Mieter mit einem vollen Tank uebergeben und dieser hat
es voll wieder abzugeben. Ausser:
a) die Laufzeit des Vertrages uebersteigt 10 Tage
b) der Mieter uebergibt das Fahrzeug weder in einem Hotel
noch in einem der HIPER Bueros
c) der Mieter uebergibt das Fahrzeug ausserhalb der Oeffnungszeiten
an einem im Vertrag ausgemachten Ort. In diesen drei Faellen
wird die Tankfuellung je nach Kategorie des Fahrzeuges von
dem Mieter bezahlt und der Mieter gebeten, das Fahrzeug
mit einem moeglichst leerem Tank abzugeben.
ACHTE KLAUSEL
Unfaelle
Der Mieter verpflichtet sich den Vermieter sofort ueber
einem Unfall zu unterrichten und sowohl dem Vermieter als
auch der Versicherungsgesellschaft seine volle Zusammenarbeit
zur Verteidigung jeglicher Reklamationen oder Prozesse zu
bieten. Im Falle eines Unfalles muss der Mieter folgende
Massnahmen ergreifen:
a) er darf in keinem Falle die Haftung fuer den fraglichen
Sachverhalt uebernehmen, oder im Vorraus darueber urteilen,
mit Ausnahme der Anfertigung eines gutlichen Unfallberichts.
b) Er muss die vollstaendigen Daten des Unfallgegners und
der Unfallzeugen aufnehmen, einen gutlichen Unfallbericht
oder eine Strafanzeige verfassen und all dies zusammen mit
den Details (wie Uhrzeit, Ort, Unfallhergang) dem Vermieter
schnellstmoeglich zukommen lassen. Im Falle eines schweren
Unfalls ist der Vermieter darueber hinaus telefonisch zu
benachichtigen.
c) Er muss den zustaendigen Behoerden sofort mitteilen,
wenn der Unfall von der gegnerischen Partei verursacht wurde.
d) das gemietete Fahrzeug darf nicht verlassen werden, ohne
voher Massnahmen zu ergreifen, die das Fahrzeug sichern
und schuetzen. Im Falle der Nichterfuellung dieser Massnahmen
kann der Vermieter vom Mieter eine Entschaedigung fuer die
von ihm entstandenen Schaeden oder Beeintraechtigungen durch
seine Fahrlaessigkeit verlangen.Auch wenn voher eine SCDW
Versicherung abgeschlossen wurde, wird diese ausser Kraft
gesetzt, wenn die genannten Massnahmen nicht ergriffen werden.
Im Falle der Unfallschuld des Mieters muss dieser die Kosten
fuer den Abschleppdienst und unseren Service zahlen. Wenn
in diesem Fall ein neues Fahrzeug gewuenscht wird, muss
ein neuer Vertrag aufgesetzt werden, ohne
dass dieser als Kompensation oder Austausch gilt. Hier wird
weder der Kraftstoff noch die restlichen Tage der Mietzeit
verguetet.
Der Vermieter behaelt sich das recht vor, dem Mieter bei
Unfallschuld, kein neues Fahrzeug bereitzustellen, auch
wenn die Mietzeit noch nicht beendet ist. Dem Mieter wird
in diesem Falle der verbrauchte Kraftstoff in Rechnung gestellt.
NEUNTE KLAUSEL
Fuer die normale Abnutzung des Fahrzeuges kommt der Vermieter
auf. Fuer Verspaetungen bei der Uebergabe des Fahrzeugs
kann der Mieter keinerlei Entschaedigungesansprueche an
den Vermieter stellen, ebensowenig die Nullierung der Reservierung
oder Miete oder bei Ausserbertiebsetzung durch Reparaturen
waehrend der Leihzeit. Wird das Fahrzeug in einer anderen
Werkstatt repariert, so uebernimmt der Vermieter keine Verantwortung
bei Schaeden,
weder koerperliche noch materielle, aufgrund der durchgefuehreten
Reparatur.
ZEHNTE KLAUSEL
Sobald der Mieter alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen
ergreift und alles Notwendige unternimmt, um dieser Moeglichkeit
vorzugreifen ist er weder fuer mechanische Fehler am Fahrzeug
haftbar die durch normalen Verschleiss entstehen,
noch haftet er fuer Kosten, Verspaetungen oder Beeintraechtigungen
die durch diese Fehler oder Pannen auftreten. Andererseits
ist der Mieter haftbar zu machen, wenn solche Pannen aufgrund
schlechter , unsachgemaesser Fahrweise oder fahrlaessiger
Benutzung des Fahrzeuges entstehen. Ausserdem werden durch
die Missachtung jeglicherBestimmung oder Vorschriften der
Vertragsbedingungen die abgeschlossenen Versicherungen oder
Schadensdeckungen unwirksam.
ELFTE KLAUSEL
Jede Art von Unstimmigkeiten die zwischen Mieter und Vermieter
entstehen, unterliegt der Rechtssprechung der Gerichte von
Palma de Mallorca, wobei ausdruecklich der Verzicht auf
jedes andere Gericht betont wird.
Für Reservierungen über 30 Tage bitte rufen Sie uns an unter die Tel. nr. 902 446 464
KOSTEN EINER STORNIERUNG EIN BEREITS BEZAHLEN RESERVIERUNG
Bei 8 oder mehr Tagen vor Abholungstermin: 5% der Endmiete
Bei 7 bis 2 Tagen vor Adholungstermin: 20% der Endmiete
1 Tag vor Abholungstermin wird der Mietpreis nicht zurückerstattet
|